Ihre Fragen von uns beantwortet
Ihre Fragen und Anliegen sind ein wichtiger Teil unserer Beratungstätigkeit. Wir haben für Sie die am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt – damit Unklarheiten erst gar nicht erst entstehen.
Ist Ihre Frage nicht dabei? Dann schreiben Sie uns gerne oder vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch.
Fragen zur Zusammenarbeit
Fragen zu den Kosten
Fragen zur Beratung
Fragen zu Unterlagen
Fragen zur Zusammenarbeit
Wozu brauche ich eine Steuerberatung?
Rein rechtlich braucht man keinen Steuerberater, aber es lohnt sich meistens. Faustformel:
Je weniger Fachwissen oder Interesse man in Steuerfragen mitbringt und je komplexer Ihr Steuerfall ist, desto eher lohnt sich der Gang zum Steuerberater. Im Grunde ist es wie mit Umbau- oder Renovierungsarbeiten: Fast jeder bekommt es irgendwie hin neu zu streichen. Beim Tapezieren wird es schon schwieriger und vom Austausch der Elektro- und Wasserleitungen sollten selbst erfahrene Heimwerker lieber die Finger lassen – das kann in einer Katastrophe enden. Wer will das schon bei seinen Steuerangelegenheiten?
Wie wird die Zusammenarbeit aussehen?
Die Zusammenarbeit erfolgt immer im Team und fast immer digital. Sie kommen mit Ihren steuerlichen Fragen und Wünschen auf welchem Weg auch immer zu uns und wir offerieren Ihnen unsere Eckpunkte der Zusammenarbeit. Dabei klären wir was wir bieten und was wir erwarten und ob das mit Ihren Erwartungen übereinstimmt. Erst wenn das geklärt ist starten wir gemeinsam unser Teamwork.
Kann ich die Steuerkanzlei einfach wechseln?
In ganz wenigen Ausnahmefällen kann ein Wechsel zu uns zu Problemen führen. Beispiele hierfür sind rückständige Honorarrechnungen, noch vertragliche Kündigungsfristen an den Altberater sowie ein Berater:in, der/die sich notorisch gegen eine Datenübertragung zu der neuen Beratungsstelle wehrt.
Je nach Größe des Mandats ist im Normalfall ein Wechsel in spätestens drei Wochen komplett abgeschlossen.
Wie kann ich sicher sein, dass meine Daten vertraulich behandelt werden?
Unser Team arbeitet stets nach der Datenschutzgrundverordnung. Wir geben keine Daten ungewollt weiter. Um eine Aktualität unseres Wissens zu gewährleisten, finden regelmäßige Seminare mit Expert:innen zu diesen Themen statt.
Ist der Zugang zu Ihrem Büro barrierefrei?
Vor dem Haupteingang zu unserer Kanzlei befinden sich vier Treppenstufen.
Sollten Sie auf einen Rollstuhl angewiesen sein, steht ein Plattform-Lift bereit. Unser Personal hilft Ihnen gerne mit der Bedienung des Lifts und begleitet Sie in unsere Räume. Bitte melden Sie sich hierzu kurz telefonisch am Empfang unter der Rufnummer 02561 / 93020.
Fragen zu den Kosten
Kann es passieren, dass man etwas nachzahlen muss?
Ja. Wichtig dabei: Ob Nachzahlung oder Erstattung, Sie zahlen immer die korrekte Steuer.
Was kostet eine Steuererklärung?
Den gesetzlichen Rahmen für die Ermittlung der Gebühren gibt die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vor. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Einkommens und dem Umfang der zu bearbeitenden Sachverhalte.
Für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung und die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einem Einkommen bis ca. 30.000,- Euro berechnen wir durchschnittlich zwischen 150,- und 200,- Euro zzgl. Umsatzsteuer. Dabei werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Werbungskosten berechnet und die Erklärung elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt.
Kommt ein Vermietungsobjekt oder eine Photovoltaikanlage hinzu müssen auch eine Einnahme-Überschussrechnung, eine Gewerbe- und Umsatzsteuererklärung erstellt werden. Alles zusammen kostet durchschnittlich zwischen 500,- und 1.000,- Euro zzgl. Umsatzsteuer, je nach Aufwand. Dabei gehen wir in unserem Ermessensspielraum zwischen Mindest- und Höchstgebühr immer zuerst von einem mittleren Aufwand aus.
Sie können natürlich dabei helfen den Aufwand für uns möglichst gering zu halten indem Sie z.B. alle Unterlagen vollständig und sortiert einreichen oder - noch besser - die Unterlagen elektronisch über DATEV Meine Steuern einreichen. Das hilft uns Erfassungsaufwand zu reduzieren und Ihnen Kosten zu ersparen. Um ein verbindliches Angebot zu erstellen, müssen wir aber zuerst die vollständigen Unterlagen sichten.
Bekomme ich jedes Mal eine Rechnung, wenn ich eine Frage stelle?
Sie sind bei uns Mandant und wir haben schon Leistungen für Sie erbracht? Dann heißt die Antwort ganz klar nein. Eine kurze Frage zu Ihren Steuererklärungen oder zu Ihrer Buchhaltung wird bei uns nicht berechnet.
Allerdings schreiben wir Fragen deren Beantwortung länger als 5 Minuten dauert in unserem Zeiterfassungssystem auf. Sammelt sich im Laufe des Jahres mehr als eine Stunde an, berechnen wir die Weitergabe unseres Fachwissens je angefangene halbe Stunde einmal jährlich.
Sind Ihre Fragen komplizierter und von uns nicht sofort zu beantworten, berechnen wir die Recherche der Fragestellung je angefangene halbe Stunde.
Sie sind noch kein Mandant? Die Erstberatung im Rahmen einer Mandatsannahme ist bei uns kostenlos. (Bis zu einem Zeitaufwand von ca. einer halben Stunde.)
Muss ich Gewerbesteuer zahlen?
Gewerbesteuerpflichtig sind sämtliche gewerblich tätige Unternehmen, die Ihren Sitz und/oder Betriebsstätte im Inland betreiben. Zu unterscheiden ist hier noch zwischen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) und Personengesellschaften (z.B. KG, OHG, GbR) und Einzelunternehmen.
Kapitalgesellschaften sind mit ihrem gesamten Gewinn gewerbesteuerpflichtig. Personengesellschaften und Einzelunternehmen wird ein Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR gewährt. Die zu zahlende Gewerbesteuer wird anteilig auf die vom Unternehmer zu zahlende Einkommensteuer angerechnet.
Kann ich die Steuerberatungskosten absetzen?
Die Rechnung über unsere beratenden Tätigkeiten kann bei der Steuererklärung angegeben werden. So sind Sie beispielsweise als Werbungskosten bei den Positionen der nichtselbstständigen Arbeit oder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Nur die Kosten für den Mantelbogen sind nicht zu berücksichtigen. (Ca. 100€ netto)
Ebenfalls können die Jahresabschlussgebühren als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Fragen zur Beratung
Beraten Sie mich auch bezüglich Kapitalanlagen und Altersvorsorge?
Zu allen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen in Bezug zu Kapitalanlagen und Altersvorsorge beraten wir unsere Mandanten umfassend.
Damit Sie optimal beraten sind, verweisen wir allerdings bei der Auswahl der Kapitalanlage und Altersvorsorge an Anlageberater:innen und Altersvorsorge-Spezialist:innen – denn dieser Bereich ist nicht unser tägliches Aufgabengebiet.
Wo muss ich mein Gewerbe anmelden?
Vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit muss diese bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Für die Gewerbean-, -um- und -abmeldungen sind die örtlichen Ordnungsämter der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen zuständig, in welchem der Gewerbebetrieb seinen Sitz und/oder Betriebsstätte haben wird.
Bei der Frage, ob und ggfs. wo eine Gewerbeanmeldung zu erfolgen hat, sind wir Ihnen gerne behilflich.
Wann bzw. muss ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung beim Finanzamt einreichen?
Grundsätzlich gilt, dass man eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss. Diese ist immer bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldezeitraums abzugeben. Bei der Neuaufnahme eines Unternehmens beträgt der Voranmeldezeitraum einen Monat. Bedeutet, neue Unternehmer müssen eine USt-VA für den Monat Januar bis zum 10.02. abgegeben haben. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr weniger als 7.500,00 €, beträgt der VAZ nur noch das Kalendervierteljahr. Das 1. Quartal muss also bis zum 10.04. abgegeben werden. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr sogar weniger als 1.000,00 €, kann das Finanzamt den Unternehmer zur Abgabe der USt-VA befreien lassen.
Damit Unternehmer mehr Zeit haben, können diese mit der Abgabe der USt-VA Januar eine Sondervorauszahlung leisten. Dadurch verschieben sich die Abgabefristen um einen Monat. Dadurch muss z. B. die Abgabe für den Monat Februar nicht mehr am 10.03. erfolgen, sondern erst am 10.04. Bei uns ist dies der Standardfall.
Wann besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung?
Eine Pflicht besteht nur bei Besonderheiten, die hier nachfolgend nicht vollzählig aufgelistet sind:
- Sie haben sich bestimmte Lohnsteuerfreibeträge eintragen lassen, z.B. für Fahrtkosten oder doppelte Haushaltsführung.
- Sie hatten Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro im Jahr, dazu zählen beispielsweise Mieteinnahmen.
- Sie haben Lohnersatzleistungen erhalten, wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Insolvenz-, Kranken-, Eltern- oder Mutterschaftsgeld.
- Sie haben als Ehepaar die Steuerklassenkombination III und V oder Steuerklasse IV mit Faktor gewählt.
- Sie haben von mehreren Arbeitgebern:innen gleichzeitig Gehalt bekommen und die Steuerklasse VI dafür in Anspruch genommen.
- Sie haben eine Abfindung erhalten und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer hierfür nach der „Fünftel-Regelung“ einbehalten.
- Sie haben Kapitalerträge, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde, z.B. bei privaten Darlehen.
Wir als Steuerberater:innen können für unsere Mandant:innen die Erklärung bis zum 29. Februar des Folgejahres abgeben - man hat also 14 Monate Zeit.
Für „Nicht-Arbeitnehmer:innen“ wie beispielsweise Selbstständige, Gewerbetreibende oder Landwirte gibt es eine Abgabepflicht, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des Grundfreibetrags liegt. Das gilt auch für Rentner:innen.
Welche Steuerklasse soll ich wählen?
Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der steuerlichen Abzüge bei nichtselbstständiger Arbeit. Sie ist somit für jeden Arbeitnehmer relevant, der aufgrund der Höhe seines Einkommens Steuern zahlt. Die Lohnsteuer reguliert den Lohnsteuerabzug, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, sofern Sie konfessionsgebunden sind und hat somit direkte Auswirkungen auf das Nettoentgelt des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin.
Ledige Arbeitnehmer:innen haben in der Regel kein Wahlrecht. Sie bekommen die Steuerklasse I oder die Steuerklasse II zugewiesen. Die Steuerklasse II erhalten nur ledige Arbeitnehmer:innen, die als Alleinerziehende ein kindergeldberechtigtes Kind in Ihrem Haushalt aufgenommen haben. Verheiratete Arbeitnehmer:innen können zwischen verschiedenen Lohnsteuerklassenkombinationen wählen. Im Falle der Einkommensteuerveranlagung werden die von den Ehegatten gezahlten/einbehaltenen Lohnsteuerbeträge auf die Jahreseinkommensteuer der Ehegatten angerechnet.
Es handelt sich somit nur um eine Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer. Ist ein Ehegatte als Allein- oder Hauptverdiener tätig, ist für diesen die Steuerklasse III zu empfehlen, dem nicht arbeitenden oder geringer beschäftigten Ehepartner wird die Steuerklasse V zugeordnet. Sofern der geringer beschäftigte Ehepartner Einkünfte erzielt, die mit der Steuerklasse V dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden sind, besteht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Erzielen beide Ehegatten ein vergleichbares Einkommen, kann die Wahl der Steuerklasse IV für beide Ehegatten in Frage kommen.
Die Steuerklasse IV für Verheiratete entspricht der Steuerklasse I für ledige Arbeitnehmer:innen. Darüber hinaus gibt es für Verheiratete noch ein Wahlrecht der Steuerklasse IV mit einem Faktor. Dieses Verfahren ist antragsgebunden und sollte nur nach vorheriger Beratung gewählt werden. Da die Wahl der Steuerklasse eine unmittelbare Auswirkung auf das Nettogehalt der Arbeitnehmer:innen hat, kommen auch noch außersteuerliche Fragen zu dieser Wahl in Betracht.
Ein Wechsel der Steuerklasse ist mehrfach im Kalenderjahr möglich. Lassen Sie sich in jedem Fall vor der Wahl der Steuerklassenkombination beraten.
Fragen zu Unterlagen
Bis wann kann die Steuererklärung abgegeben werden?
Personen, die ihre Steuererklärung jährlich abgeben müssen, haben die Pflicht, die Steuererklärung bis Ende Oktober des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Wenn die Steuererklärungen von einem/r Steuerberater:in erstellt werden, müssen die Daten zur Steuererklärung spätestens bis Ende August des übernächsten Jahres an das zuständige Finanzamt übermittelt werden.
Personen, die ihre Steuererklärung nicht jährlich abgeben müssen, haben die Möglichkeit, die Steuererklärung bis zum Ende des vierten Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Kann ich meine Unterlagen elektronisch einreichen?
Sie können uns jegliche Unterlagen gerne auch elektronisch zukommen lassen. Diese werden bei uns sicher gespeichert und archiviert. Gerne können wir Ihnen auch unsere Unterlagen elektronisch zukommen lassen. Diese werden mit einem Passwort geschützt, damit fremde Dritte keinen Zugriff haben. Wir bieten dazu ebenfalls das DATEV Anwenderprogramm Unternehmen Online an. Dieses Programm eignet sich hervorragend zur digitalen Zusammenarbeit beim Lohn und vor allem in der Buchhaltung. Dazu lesen Sie hier gerne mehr unter Unternehmen online.
Wie lange muss ich meine Geschäftsunterlagen aufbewahren?
Für gewerblich oder freiberuflich Tätige und Land- und Forstwirte gilt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Aufzubewahren sind Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Buchungsbelege und Rechnungen. Eine verkürzte Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren gilt für empfangene und Wiedergaben von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Hier empfehlen wir aber, die Unterlagen aus Gründen der Beweisvorsorge gegebenenfalls auch 10 Jahre aufzubewahren. Sollten Sie als Privatperson Rechnungen erhalten, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, sind Sie dazu verpflichtet, diese mindestens zwei Jahre aufzuheben. Vor dem Hintergrund der fünfjährigen Gewährleistungspflicht bei Bauleistungen empfehlen wir hier auch eine längere Aufbewahrung der Unterlagen.
Wie lange dauert (die Bearbeitung) einer Steuererklärung?
Das variiert je nach Umfang der Erklärung. Werden für die Erfassung aller steuerrelevanten Daten mehr Angaben benötigt spiegelt sich dies auch bei der Bearbeitungszeit wider.
Unsere Faustregel ist aber: Je mehr die Dokumente komplett, vorsortiert und vorbereitet sind, desto einfacher ist für uns die Bearbeitung.